Lizenzvereinbarung

Die rechtsverbindlichen Verträge
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Lizenzbedingungen

zwischen

modelwise GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Arnold Bitner, Florian Grigoleit, Iliya Rumenov Valchev, Theatinerstraße 14, 80333 München, Germany,

– im Folgenden "Lizenzgeber"–

und

ein Kunde, der entweder eine Testversion der "paitron" App von einer Website des Li-zenzgebers herunterlädt, oder ein Kunde, der ein Angebot des Lizenzgebers für eine kos-tenpflichtige Volllizenz der "paitron" App erhält,

– im Folgenden "Lizenznehmer"–

in Bezug auf die "paitron" App in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellsten Version. Die "paitron" App ist ein Assistenzsystem zur Analyse der funktionalen Sicherheit von technischen Anlagen.

Abschnitt 1 – Präambel
  1. Der Lizenzgeber ist Rechteinhaber an der "paitron" App, bestehend aus Software und Datenbanken, im Folgenden "Software" genannt, oder verfügt über die erfor-derlichen Lizenzen u.a. für die Entwicklung, Bearbeitung, Nutzung und den Vertrieb der Software.
  2. Der Lizenznehmer möchte die Software für eigene Geschäftszwecke lizenzieren und nutzen.
Abschnitt 2 – Die Software
  1. Die Software unterstützt den Lizenznehmer im Bereich der funktionalen Sicherheits-analysen. Die Software wird die Analysen in einer Qualität durchführen, die als Aus-gangsdokument für die abschließende Analyse dient, die von einem (menschlichen) Experten durchgeführt wird. Eine Beschreibung der Funktionen der Software sowie ihrer Anwendungsanforderungen auf Computerebene finden sich in der Funktionsbeschreibung.
  2. Die Ergebnisse der Nutzung der Software bedürfen einer Plausibilitäts- und Inhalts-prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch eine fachlich befähigte Person auf Seiten des Lizenznehmers, da die Software lediglich Algorithmen zur Analyse und Organisation der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Daten verwendet, um den Lizenznehmer bei der teilautomatisierten Erstellung der gewählten Sicherheits-analyse zu unterstützen. Eine fehlerhafte Ausgabe kann mehrere Gründe haben und bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Der Lizenzgeber kann daher nicht garantieren, dass die Ergebnisse allen denk-baren Anforderungen aus Normierungen entsprechen und weist gegebenenfalls nachträglich auf Lücken hin. Weitere Details finden sich in der Funktionsbeschreibung. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die unter diesem Link verfügbaren In-formationen zu ändern.
Abschnitt 3 – Die Lizenz

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertrag-bares Recht ein, die Software so zu nutzen, wie es entweder für die Testversion zum Zeitpunkt des Downloads von der Website oder im Angebot des Lizenzgebers be-schrieben ist, begrenzt (1) auf die Dauer, wie sie entweder für die Testversion auf der Website oder im Angebot des Lizenzgebers beschrieben ist; (2) lokal auf das im Angebot genannte Land und (3) inhaltlich zur Nutzung bei zivilen (nicht-militärischen) Produktentwicklungen des Lizenznehmers selbst, nicht aber für Dritte. Das Nutzungsrecht schließt ein Recht auf Datensicherung bei Beendigung der Lizenz ein. Wird die Lizenz entgeltlich erteilt, beginnt das Nutzungsrecht frühestens mit Eingang der Zahlung der Lizenzgebühr beim Lizenzgeber entsprechend der Rech-nung.

Abschnitt 4 - Pflichten des Lizenznehmers
  1. Das Dekompilieren oder Reverse-Engineering der Software ist untersagt, sofern die-sem Verbot nicht § 69g Abs. 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Ver-bindung mit § 69d Abs. 2, 3, 5 oder 7 UrhG oder § 69e UrhG entgegensteht und so-fern der Lizenzgeber als Reaktion auf z.B. eine qualifizierte Fehlermeldung eine Feh-lerkorrektur oder einen Workaround oder Support bezüglich der Interoperabilität mit anderen Programmen in angemessener Zeit und zu im Einzelfall angemessenen Bedingungen anbietet.
  2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die von der Software erzeugten Daten vor deren Nutzung zu kontrollieren.
  3. Im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung durch Dritte hat der Lizenzneh-mer den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren. Allein der Lizenzgeber ist berech-tigt, sich entweder gegen behauptete Ansprüche zu verteidigen oder einen Work-around oder eine Lizenzierung zur Beseitigung einer behaupteten Schutzrechtsver-letzung zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Soft-ware vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
  5. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen des Lizenzgebers die Über-prüfung der ordnungsgemäßen Nutzung der Software ermöglichen, insbesondere im Hinblick darauf, ob der Lizenznehmer die Software im Rahmen der vom Lizenzneh-mer erworbenen Lizenzen qualitativ und quantitativ nutzt. Zu diesem Zweck wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Informationen zur Verfügung stellen, Zugang zu relevanten Dokumenten und Aufzeichnungen gewähren und eine Überprüfung der verwendeten Hardware- und Softwareumgebung durch den Lizenzgeber oder eine vom Lizenzgeber benannte und für den Lizenznehmer akzeptable Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft ermöglichen. Der Lizenzgeber kann die Überprüfung in den Räum-lichkeiten des Lizenznehmers während seiner üblichen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte vornehmen lassen. Der Lizenz-geber wird dafür Sorge tragen, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung ei-ne Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine sonstige vertragswidrige Nutzung, trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des Lizenzgebers.
  6. Alle anderen Rechte sind vorbehalten.
Abschnitt 5 - Installation und Inbetriebnahme der Software

Die Installation und Inbetriebnahme der Software erfolgt durch den Lizenznehmer. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer den erforderlichen Support online oder te-lefonisch zur Verfügung stellen, bis die Software vom Lizenznehmer genutzt werden kann, und dieser Support wird durch die Zahlung der Lizenzgebühr abgegolten.

Abschnitt 6 - Schulung und Support

Die Schulung der Mitarbeiter des Lizenznehmers oder eine Hotline werden dem Li-zenznehmer auf Wunsch als gesondert zu vergütende Leistungen angeboten.

Abschnitt 7 – Proof of Concept

Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer Dienstleistungen oder eine Lizenz der Soft-ware für ein Proof of Concept zur Verfügung stellen, wenn dies im Angebot verein-bart ist. Das Proof of Concept besteht in der Regel aus Leistungen, die vom Lizenz-geber erbracht werden, um zu prüfen, ob die Software vom Lizenznehmer effektiv genutzt werden kann und wird entweder nach Zeitaufwand oder nach einem Fest-preis vergütet.

Abschnitt 8 - Lizenzgebühr

Der Preis für die Lizenzgebühr ergibt sich entweder aus der Preisangabe auf der Website oder aus dem jeweiligen Angebot zuzüglich ggf. der gesetzlichen Mehrwert-steuer und ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum oder vor einer Installati-on der Software, wenn diese früher als vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen soll, auf das angegebene Konto des Lizenzgebers zu zahlen.

Abschnitt 9 - Laufzeit
  1. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer die Software während der Lizenzlaufzeit in einem für die vertragsgemäße Nutzung geeigneten Zustand zur Verfügung stellen und hat sie während der Lizenzlaufzeit in diesem Zustand zu halten.
  2. Die kostenlose Testversion hat die Lizenzlaufzeit, die im Bestellprozess angegeben ist. Die kostenlose Testversion endet mit dem Ende des vereinbarten Zeitraums.
  3. Die Laufzeit einer Lizenz, die keine "kostenlose Testversion" ist, beträgt ein Jahr, so-fern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Laufzeit einer kostenpflichti-gen Lizenz verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht von einer der Vertrags-parteien schriftlich oder in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.
  4. Abschnitt 10 sowie Abschnitt 14 Nr. 2 bis einschließlich Abschnitt 14 Nr. 5 gelten auch nach Vertragsschluss fort.
Abschnitt 10 - Haftung
  1. Im Rahmen dieses Vertrages haftet der Lizenzgeber nur für Schäden, (a) die durch den Lizenzgeber oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder (b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Lizenzgeber haftet auch (c) wenn der Schaden durch die Verletzung einer Pflicht des Lizenzgebers verursacht wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertra-ges überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmä-ßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).
  2. In den in Nummer 1 dieses Abschnitts Buchstaben (a) und (b) genannten Fällen haf-tet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Haftung. In allen anderen Fällen ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden be-grenzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein maximaler Schaden von 500.000 EUR pro Schadensfall vorhersehbar und vertragstypisch ist. Droht dem Li-zenznehmer ein Schaden, der diesen Betrag übersteigen kann, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. In anderen als den in Nr. 1 genannten Fällen ist die Haftung des Lizenzgebers ausge-schlossen.
  4. Die Haftungsregelungen der vorstehenden Nummern gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
  5. Soweit sich eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Übernahme ei-ner Garantie oder wegen arglistiger Täuschung ergibt, bleibt sie von den vorstehen-den Haftungsregelungen unberührt.
  6. Im Falle einer Nutzung der Software als kostenlose Testversion gilt dieser Abschnitt 10 mit der Maßgabe, dass der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet.
Abschnitt 11 - Vertraulichkeit
  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vom Lizenzgeber erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und wirksam vor dem Zugriff Dritter zu schützen, die für die Nutzung der Software keinen Zugang zu den Informationen benötigen und zu diesem Zweck seine Mitarbeiter oder externe Dritte, die er mit der Nutzung der Software beauftragt, in diese Geheimhaltungspflicht einzubeziehen.
  2. „Vertraulich" im Sinne dieser Verpflichtung sind alle Informationen des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, auch ohne dass es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des deutschen Geschäftsgeheimnisgesetzes handeln muss. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind oder nachträglich ohne Verletzung dieser Geheimhaltungs-verpflichtung öffentlich zugänglich werden oder die dem Lizenznehmer nachweislich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bekannt waren.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung des Lizenznehmers gilt auch nach Beendigung des Vertrags für 5 (fünf) Jahre ab Vertragsende.
  4. Für jeden Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vom Lizenzgeber in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes festgelegt wird und die auf Antrag des Lizenznehmers von einem örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf die Angemes-senheit der Höhe überprüft werden kann.
  5. Nach Beendigung der Vertragslaufzeit oder im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Software nicht weiter zu nutzen und auf Verlangen des Lizenzgebers zu löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich zu bestätigen.
Abschnitt 12 - Datenschutz
  1. Die Software ist nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgelegt. Der Lizenznehmer ist der Datenverantwortliche für alle Daten, die in der Software verar-beitet werden.
  2. Sofern personenbezogene Daten vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber übermittelt werden sollen (z.B. im Rahmen eines Proof of Concept), werden die Parteien für die Einhaltung der DSGVO sorgen, z.B. durch die Vereinbarung eines Auftragsverarbei-tungsvertrags nach Art. 28 DSGVO.
Abschnitt 13 - Exportkontrolle

Den Parteien ist bekannt, dass die Software Export- und Importrestriktionen unter-liegen kann. Insbesondere können Genehmigungserfordernisse bestehen oder die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschrän-kungen unterworfen sein. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Im-portkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Uni-on und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle sonstigen einschlägigen Vor-schriften einhalten. Die Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internatio-naler Export- und Importvorschriften oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften entge-genstehen.

Abschnitt 14 - Verschiedenes
  1. Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber zeitlich unbegrenzt und unentgeltlich, den Firmennamen des Lizenznehmers zu vervielfältigen und ein Firmenlogo des Li-zenznehmers auf den Webseiten, auf professionellen sozialen Plattformen (wie z.B. LinkedIn oder Xing) sowie anlässlich von Vorträgen und Präsentationen des Lizenz-gebers anzuzeigen, um über die Art der Leistung zu informieren, die er für den Li-zenznehmer erbringt.
  2. Die eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen mit Ablauf der Lizenzlaufzeit.
  3. Dieser Lizenzvertrag einschließlich etwaiger Vereinbarungen im Angebots- oder Be-stellprozess stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien anlässlich der Li-zenzvergabe dar. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderun-gen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftform- oder Textformerfor-dernis selbst.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Lizenzvertrages unwirksam sein oder eine Vertragslü-cke bestehen, verpflichten sich die Parteien, diese einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck, den der Lizenzgeber mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgt, am nächsten kommt. Glei-ches gilt für den Fall der Schließung einer Vertragslücke.
  5. Dieser Lizenzvertrag und alle Rechte und Ansprüche hieraus oder im Zusammenhang hiermit unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand ist München, soweit der Li-zenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine Behörde, Anstalt, Kör-perschaft des öffentlichen Rechts oder Ähnliches oder eine Stiftung ist.
Annex

Funktionsbeschreibung