Lizenzvereinbarung

Die rechtsverbindlichen Verträge
Home 9 Lizenzvereinbarung

Lizenzbedingungen

V.2023 05 12

der

modelwise GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Arnold Bitner, Florian Grigoleit, Iliya Rumenov Valchev, Stuckstraße 4, 81677 München

– nachfolgend „Lizenzgeberin“ genannt –

und

vertraglich berechtigten Nutzern

– nachfolgend „Lizenznehmerin“ genannt –

zur App „paitron”, Version 4.3, die ein fachlich qualifiziertes Assistenzsystem zu Analysen der funktionalen Sicherheit von technischen Gerätschaften im weiten Sinn zur modell-basierten FMEDA ist.

  1. Die Lizenzgeberin ist Rechteinhaberin an der App „paitron“, bestehend aus Software und Datenbanken, im Folgenden „SOFTWARE“ genannt, bzw. hat die erforderlichen Lizenzen unter anderem zur Entwicklung, Bearbeitung, Nutzung und zum Vertrieb der Software.
  1. Eine Beschreibung zu den Funktionen der Software sowie deren Einsatzvoraussetzungen auf Rechnerebene sind unter dem Link (https://modelwise.ai/de/paitron-functional-description/) abrufbar.
Hinweis: Die Ergebnisse der Software-Nutzung bedürfen einer Plausibilitäts- und Inhaltskontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch eine hierfür fachlich qualifizierte Person bei der Lizenznehmerin, da die App nicht einen Abgleich mit allen denkbaren Anforderungen aus Normierungen gewährleisten kann und in der Folge ggf. auf Lücken hinweist. Nähere Angaben hierzu befinden sich unter [Kapitel 8: Export der Functional Description]. Die Lizenzgeberin behält sich vor, die Angaben unter diesem Link zu bearbeiten.
  1. Die Lizenzgeberin räumt der Lizenznehmerin ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der SOFTWARE in der Art ein, wie entweder für die Trial-Version anlässlich des Downloads von der Internetseite oder wie im Angebot der Lizenzgeberin beschrieben ist, dies begrenzt (1) auf die Dauer wie entweder für die Trial-Version auf der Internetseite oder im Angebot der Lizenzgeberin beschrieben, (2); örtlich auf einem Rechner an einem von der Lizenznehmerin zu bestimmenden Ort in EU-Europa einschließlich EWR und (3), inhaltlich für eine Nutzung anlässlich von zivilen Produktentwicklungen der Lizenznehmerin selbst, nicht aber für Dritte. Das Nutzungsrecht umfasst ein Recht zur Datensicherung bei der Lizenznehmerin. Soweit die Lizenzgewährung entgeltlich erfolgt, beginnt das Nutzungsrecht frühestens mit Zahlungseingang der Lizenzgebühr gemäß Rechnung bei der Lizenzgeberin.

Soweit im Angebot vereinbart, verlängert sich das Nutzungsrecht jeweils um die vereinbarte Dauer wie im jeweiligen Angebot beschrieben.

Ein Dekompilieren oder eine Rückentwicklung der SOFTWARE ist untersagt, soweit diese Untersagung nicht in Widerspruch zu § 69 g Abs. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 69 d Abs. 2, 3, 5 oder 7 oder § 69 e UrhG steht und die Lizenzgeberin zum Beispiel auf eine qualifizierte Fehlermeldung keine Fehlerbehebung oder -umgehung oder keine Unterstützung zur Frage der Interoperabilität mit anderen Programmen angemessen zeitnah und zu im Einzelfall angemessenen Konditionen anbietet.

  1. Die Installation und Inbetriebnahme der SOFTWARE erfolgt online durch die Lizenznehmerin selbst. Die Lizenzgeberin wird der Lizenznehmerin hierbei online oder telefonisch die erforderliche Unterstützung bis zur Einsetzbarkeit der SOFTWARE durch die Lizenznehmerin geben, die durch die Zahlung der Lizenzvergütung abgegolten ist.
  1. Eine Schulung der Mitarbeiter der Lizenznehmerin oder eine Hotline werden der Lizenznehmerin auf Nachfrage als gesondert vergütungspflichtige Dienstleistungen angeboten werden.
  1. Der Preis für die Lizenzgebühr richtet sich entweder nach der Preisangabe auf der Internetseite für eine Trial-Version oder nach dem jeweiligen Angebot zuzüglich ggf. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf die angegebene Kontoverbindung der Lizenzgeberin zu überweisen bzw. vor einer Installation der Software, sollte diese früher als vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen sollen.
  1. Die Lizenzgeberin wird die SOFTWARE während der Lizenzdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Lizenznehmerin überlassen und für die Lizenzdauer in diesem Zustand erhalten.
  1. Im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung durch Dritte ist allein die Lizenzgeberin berechtigt, entweder behauptete Ansprüche abzuwehren oder eine Umgehung oder eine Lizenzierung zur Beseitigung einer vorwerfbaren Schutzrechtsverletzung bereitstellen.
  1. Die Lizenzgeberin gewährleistet und haftet auf Schadenersatz aus mietrechtlicher Gewährleistung sowie für sonstige vertraglichen Ansprüchen oder aus Delikt einschließlich der Haftung ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen begrenzt auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

Im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die eine Voraussetzung für eine Erfüllbarkeit dieses Lizenzvertrages durch die Lizenzgeberin ist, haftet diese auch für Fälle einfacher Fahrlässigkeit unter Ausschluss leichtester Fahrlässigkeit und im Falle einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf die Schadenshöhe, die für die Lizenzgeberin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war oder hätte vorausgesehen werden können.

Die Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung für Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund Produkthaftung.

  1. Die Lizenznehmerin wird verpflichtet, Informationen, die sie von der Lizenzgeberin erhält, vertraulich zu halten und vor dem Zugriff durch Dritte, die nicht für den Zweck des Einsatzes der SOFTWARE einen Zugriff auf die Informationen haben müssen, effektiv zu sichern und hierzu ihre Mitarbeiter oder externe Dritte, die sie für die Nutzung der Software hinzuzieht, in diese Vertraulichkeitsverpflichtung einzubeziehen.

„Vertraulich“ unter dieser Verpflichtung sind alle Informationen der Lizenzgeberin, die der Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin zugänglich gemacht werden, egal ob schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Weise, auch ohne dass die jeweilige Information ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes sein muss. Nicht erfasst werden Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung öffentlich vorbekannt sind oder die nachträglich ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich zugänglich werden oder die der Lizenznehmerin zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nachweislich schon bekannt waren.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung der Lizenznehmerin gilt weiter über eine Vertragsbeendigung hinaus für 5 (fünf) Jahre ab Vertragsende.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung verpflichtet sich die Lizenznehmerin, eine Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe von der Lizenzgeberin je nach Schwere der Pflichtverletzung festgesetzt wird und die auf Antrag der Lizenznehmerin durch ein örtlich und sachlich zuständiges Gericht auf die Angemessenheit der Höhe überprüft werden kann.

  1. Nach dem Ende der Vertragslaufzeit oder im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet sich die Lizenznehmerin, die SOFTWARE nicht weiter zu nutzen und auf Verlangen der Lizenzgeberin zu löschen und dies schriftlich gegenüber der Lizenzgeberin zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Lizenznehmerin in Ziffer 10 sowie Vertragsregelungen unten unter Ziffern 12 (2) bis 12 (4) einschließlich gelten nachvertraglich weiter.
  1. Verschiedenes
    1. Die Lizenznehmerin gestattet der Lizenzgeberin zeitlich unbefristet und unentgeltlich die Wiedergabe der Firmierung der Lizenznehmerin sowie die Darstellung eines Firmenlogos der Lizenznehmerin auf den Websites, auf beruflichen sozialen Plattformen (wie z.B. LinkedIn oder Xing) sowie anlässlich von Vorträgen und Präsentationen der Lizenzgeberin, um über die Art von Leistungen, die sie gegenüber der Lizenznehmerin erbringt, zu informieren.
    2. Die eingeräumten Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Lizenzdauer.
    3. Dieser Lizenzvertrag gibt die vollständigen zwischen den Parteien getroffenen Regelungen anlässlich der Lizenzeinräumung wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Wahrung der Schriftform. Dies gilt auch für eine mögliche Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.
    4. Sollte eine Regelung dieser Lizenzvereinbarung unwirksam sein oder sollte eine vertragliche Regelungslücke bestehen, verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, diese einvernehmlich durch eine rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die der mit der ursprünglichen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck der Lizenzgeberin möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall der Schließung einer vertraglichen Regelungslücke.
    5. Auf diese Lizenzvereinbarung und Rechte und Ansprüche hieraus selbst oder im Zusammenhang mit dieser findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist München, soweit die Lizenznehmerin Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine öffentlich-rechtliche Behörde, Anstalt, Einrichtung oder Ähnliches oder eine Stiftung ist.
Anlage

Funktionelle Beschreibung